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Bequest and Will

Doing good. Beyond life itself.

Your will can give children with cancer a future.

Dear readers,

Wills are a sensitive topic: uncertainty, questions, perhaps even hesitation to deal with the end of one’s life. What is really important to me? What do I want to pass on – to my family, to my values, to the future?

We understand: The decision of who to leave something to in your will is deeply personal. Everyone has their own story, their own beliefs and priorities.

Perhaps it also includes the thought of doing something good beyond your own life – for children whose path has been characterised by a serious illness.

A will in favour of the Frankfurt Foundation for Children with Cancer is a silent but effective contribution. It supports our research in the fight against life-threatening childhood cancer and gives seriously ill young people hope of a cure – and a healthy life.

Cancer is still the second most common cause of death in children and adolescents. Despite major medical advances, one in five children dies. We want to change this – with your help.

With your will in favour of the Frankfurt Foundation for Children with Cancer, you are investing in research, healing – and hope. Your support helps to save lives tomorrow – with knowledge that is created today.

Thank you for allowing this thought.

Yours sincerely
Dr Jürgen Vogt
Chairman of the Foundation

Dr. Jürgen Vogt
Chairman of the Foundation

Are you looking for information on inheritance and wills?

You will find a lot of background information in our free brochure “Vererben Sie Hoffnung“. You can download this brochure as a pdf or we will be happy to send it to you (please order using the contact form).

The memory remains

People who have left their mark on us

We at the Frankfurt Foundation for Children with Cancer are fortunate that there were people who gave us their legacy. Each of them had their own story and their own reasons for doing so. They all did it for the children: to give children with cancer and their families hope for a cure. We thank and remember them.

Gedenktafel Kinderkrebsstiftung

The legacy of Dr Petra Joh – our foundation

Dr Petra Joh, who died far too young from cancer, left her legacy to the Frankfurt Foundation for Children with Cancer to build a research house. Her dedication and belief in science have made it possible for the Dr Petra Joh Research House to carry out leading research today and to be the source of hope for a cure and a life without late effects for children with cancer and their families.

Quote from Dr Petra Joh: “It was my heartfelt wish that my legacy would help to improve the lives of many children with cancer. I hope that one day our research will bring a decisive breakthrough.”

The Dr Maresch-Klingelhöffer Research Prize

The Maresch-Klingelhöffer couple left part of their fortune to the foundation in order to establish the Dr Maresch-Klingelhöffer Prize. This prize is awarded annually to outstanding young scientists whose research has made a significant contribution to the field of paediatric cancer research.

Quote from Mr Otto Maresch and Mrs Doris Maresch-Klingelhöffer: “We wanted to find a way to encourage young scientists and support their ground-breaking ideas. Our legacy should help to raise awareness and promote research in the fight against paediatric cancer.””

Why make a will in favour of the Frankfurt Foundation for Children with Cancer?

  • Because every 5th child suffering from cancer still dies today.
  • Because research determines life and death.
  • Because your estate can help make the difference.

Discuss together – in peace and quiet

We know that questions about wills are very personal. That’s why we have people at your side who will deal with your concerns with empathy and expertise. Talk to us about all your questions, possible worries or uncertainties.

We are here

  • with an open ear,
  • with great expertise
  • and all discretion.

We take what you leave behind into the future

A last will and testament can be so much more than a legal arrangement. It can enable research for children who deserve a future.

As a charitable organisation, we are exempt from inheritance tax – so your estate goes entirely to a good cause.

Talk to us

We answer questions about wills, estates and endowments personally. Of course, we are also available to talk to relatives or co-heirs.

If you include our foundation in your will as your sole heir, we will handle the estate with the utmost care – in your best interests. If required, we also take care of household and account liquidations, terminate contracts, fulfil specified bequests and sell real estate and valuables at a fair market price.

Your specialised team for your legacy:

Eva-Maria Hehlert, your contact person for all matters relating to wills and estates – she will accompany you sensitively and respond to your individual concerns.

Dr Winfried Blankenburg, our legally experienced board member – if you want legal clarity.

Marcus Klüssendorf – our Managing Director is always there for you if you have any questions about the foundation.

We are happy to accompany you!

Testimonial Mrs Hehlert, estate manager from the heart:

I am infinitely grateful that my daughter is healthy today after three serious bouts of cancer – and that I can hold two healthy grandchildren by the hand.

This experience shapes me every day. I know how much hope there is in research – and how much every bit of support counts.

That’s why I support people in their decision to include the foundation in their will. It is a silent but powerful form of help – and a gift to future generations.

I sincerely hope that many children will benefit from the progress made through research into new therapies. For a future without fear and without late effects.“

Read the full story of Mrs Hehlert and her family

If you wish, let us know your intentions – so we can thank you personally during your lifetime and help you with any questions you may have.

Wills made simple

Whether an inheritance, legacy or endowment – there are various ways to pass on your values.

This is how it works:

  • write a clear and unambiguous will – ideally with legal advice. If there is a property, a notarised will must be drawn up.
  • make an impact. Support our foundation through your legacy, as a (co-)heir or legatee.
  • contact us. We are here for you – discreetly, empathetically and without obligation.

Important questions and information can be found in our estate brochure: Request brochure.

Your effect

A will in favour of our foundation strengthens research projects at the Dr Petra Joh Research House. They make it possible:

  • Creating resources for research worldwide with our cell line bank (RCCL Collection)
  • New, more effective therapeutic approaches for aggressive tumour types such as neuroblastoma or acute myeloid leukaemia (AML)
  • Studies on the fundamental understanding of the development of cancer as a starting point for individualised and personalised therapy concepts with fewer side effects and late effects

Your last will and testament can give young lives a future.

Find out more about the impact the foundation has been able to achieve thanks to the support of its donors, sponsors and partners.

Take a look at our annual brochure

Event 2025

We cordially invite you to a free information event on the subject of:

Wills and estates

Attorney Henning Kley will provide you with well-founded and understandable information on the topics of inheritance and bequests. He will give practical advice on what to consider when drawing up a last will and testament and will show you ways in which a foundation can be included in your will.

Do you have questions about wills? Mr. Kley will provide you with answers.
Rechtsanwalt Henning Kley

Henning Kley has been a licensed attorney since 1998. From 1998 to 2021, he worked as a lawyer for Deutsche Bank AG, dealing with issues specific to inheritance law and foundations. Since 2002, he has also been managing director of Deutsche StiftungsTrust GmbH, a company specializing in the management of fiduciary foundations. Since April 2021, Mr. Kley has been responsible for inheritance and foundation issues as a corporate lawyer at a multi-family office. He is an honorary member of various foundation committees and lectures on the subject of “foundations” at the Frankfurt School of Finance & Management.

Agenda:

5:30-5:45 p.m. Welcome by the Executive Board
5:45-6:30 p.m. Introduction by attorney Henning Kley, including Q&A session
6:30–7:15 p.m. Laboratory tour
7:15–8:00 p.m. Get-together with opportunity for personal exchange with Mr. Kley 

Drinks and snacks will be provided.

Key details:

Date & time: 
Thursday, October 23, 2025
5:30–8:00 p.m.

Location:
Frankfurt Foundation for Children with Cancer
Komturstr. 3a
60528 Frankfurt/Main


2025 event: Registration


    Häufig gestellte Fragen

    Benötige ich ein Testament?

    Sollten Sie kein Testament aufsetzen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

    Gesetzliche Erben sind alle Blutsverwandten, beim Standesamt eingetragene Lebenspartner- /in, sowie Adoptivkinder und nichteheliche Kinder. Wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, fällt das Erbe an den Staat.

    Wichtig beim Erben ist der Verwandtschaftsgrad. Dieser wird in sogenannte Ordnungen unterteilt. Grundsätzlich gilt die Tatsache, dass nähere Verwandte die entfernteren Verwandten ausschließen.

    Im Folgenden einige Beispiele hierzu:

    Das Ehepaar Werner hat 2 Kinder und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies ist normalerweise der Fall, wenn es nicht einen anderslautenden Ehevertrag gibt. In diesem Fall erbt der verbleibende Ehepartner die Hälfte des Vermögens und alle Kinder zusammen die andere Hälfte. Würde ein Kind nicht mehr leben, so erhalten die Enkel dessen Erbanteil.


    Das Ehepaar Sieber ist kinderlos und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dem überlebenden Partner stehen in diesem Fall drei Viertel des Erbes zu und den Eltern des Verstorbenen ein Viertel. Wenn die Eltern bereits verstorben sind, so erben deren Nachkommen.


    Das Ehepaar Steffens hat zwei Kinder. In einem Ehevertrag hat das Paar die Gütertrennung festgelegt. Hiernach erben die Kinder und der überlebende Ehepartner jeweils zu gleichen Teilen.


    Herr Wieland lebt alleine und hat weder Kinder noch andere lebende Verwandte. Wenn er keine letztwilligen Verfügungen trifft, geht sein Vermögen an den Staat.

    Möchten Sie selbst bestimmen, was mit Ihrem Hab und Gut geschieht, ist eine eindeutige Willensbekundung in Form eines Testaments erforderlich. So können Sie Menschen oder Organisationen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorkommen, zu Lebzeiten bedenken. Damit können Sie über Ihre Lebensspanne hinaus Gutes tun und zum Beispiel dafür Sorge tragen, dass krebskranken Kindern und Jugendlichen eine Möglichkeit geschaffen wird, die bestmöglichste Krebstherapie zu bekommen, die machbar ist.

    Erbe, Vermächtnis, Zustiftung/Zweckzuwendung, Schenkung – was bedeutet das?

    Laut einer älteren GfK Studie ist jeder Zehnte über 60 Jahre bereit, mit seinem Erbe einen guten Zweck zu unterstützen. Bei Kinderlosen ist der Anteil sogar noch höher (jeder Dritte).

      1. Erben

      Wenn und soweit Sie keine Bestimmungen über Ihre Erbfolge treffen, erhalten Ihre Verwandten und/oder Ihr Ehegatte nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Ihr Vermögen. Wenn Sie keine Verwandten haben, fällt Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben an den Staat.
      Sie können aber selbst weitgehend frei bestimmen, wem Sie Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben zuwenden möchten. In Ihrem Testament können Sie Ihre Erben bestimmen und Bestimmungen treffen, wie mit Ihrem Vermögen verfahren werden soll.

      1.1 Erbeinsetzung

      a. Alle Rechte und Pflichten (außer höchstpersönliche) gehen mit Ihrem Tod als Ganzes auf den von Ihnen bestimmten Erben (Alleinerben) oder mehre Erben (Erbengemeinschaft) über. Das bedeutet, dass ein Grundstück, ein Sparguthaben oder auch Schulden (zum Beispiel ein Darlehen) auf den oder die Erben übergehen. Diese treten sozusagen in Ihre rechtlichen und vermögensmäßigen Fußstapfen.

      b. Jede natürliche Person, aber auch sogenannte juristische Personen wie zum Beispiel Vereine oder rechtsfähige Stiftungen, können Erbe werden.

      2. Vermächtnis

      Wenn Sie einen bestimmten Vermögensgegenstand (zum Beispiel ein einzelnes Grundstück, eine bestimmte Geldsumme, ein Kunstwerk oder einen Prozentsatz Ihres Bar- und Wertpapiervermögens) einer bestimmten Person oder Organisation zuwenden wollen, können Sie dies in einem sogenannten Vermächtnis regeln. Ihre Erben müssen dieses Vermächtnis auf Anforderung des Begünstigten erfüllen und den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer übertragen.

      3. Zustiftung/Zweckzuwendung

      Sie können in Ihrem Testament auch anordnen, wie mit Ihrem Vermögen verfahren werden soll. Wenn Sie sich zum Beispiel entschließen, eine gemeinnützige Organisation zum Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, können Sie bestimmen, dass das Vermögen für ein bestimmtes Projekt oder einen bestimmten Zweck verwendet wird. Sie können bestimmen, ob das Vermögen als sogenannte Zweckzuwendung oder bei Zuwendung an eine Stiftung als Zustiftung verwendet werden soll.

      3.1 Die Zweckzuwendung kann für den von Ihnen bestimmten Zweck unmittelbar zeitnah verwendet werden. Die Zuwendung eines Geldbetrages etwa eignet sich daher sehr gut als Zweckzuwendung, da dieser Geldbetrag unmittelbar sofort zeitnah für den von Ihnen bestimmten gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden kann.

      3.2 Die Zustiftung unterscheidet sich von einer Zweckzuwendung dadurch, dass die Substanz des Vermögens erhalten bleibt und nur die Erträge zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verbraucht werden dürfen.

      4. Schenkung

      Bei eine Schenkung zu Lebzeiten können Sie aktiv miterleben, wie mit Ihrer Schenkung Gutes getan wird. Erben, die sonst Erbschaftssteuer zahlen müssten, können nach 10 Jahren (zwischen Schenkung und Eintritt des Erbfalls) steuerfrei über das geschenkte Vermögen verfügen. Das heißt aber nicht, dass Sie kein Zuhause mehr haben, wenn Sie zu Lebzeiten Ihre Immobilie verschenken. Mit einem Nießbrauchrecht können Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen lassen. Ein Sonderfall ist die Schenkung, die erst mit dem Todesfall eintritt. Hierbei wird die Schenkung zu Lebzeiten versprochen, aber erst mit dem Todesfall vollzogen. Der Sinn hierbei ist, dass das geschenkte Vermögen nicht Teil des Nachlasses wird.

      Für gemeinnützige Organisationen sind Überlassungen jeglicher Art Erbschafts- und Schenkungssteuerfrei.

      Wie schreibt man ein Testament?

      Mit einem Testament wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Wenn also eine gemeinnützige Organisation bedacht wird, sollte man diesen Wunsch rechtzeitig in Form eines Testaments festlegen.

      Ganz wichtig: Ihr letzter Wille muss in Form eines Testaments zu Papier gebracht werden. Sie können privatschriftlich testieren oder ein notarielles Testament errichten. Es steht Ihnen frei, welche Form Sie wählen.

      Das privatschriftliche Testament müssen Sie selbst als Testator komplett mit der Hand schreiben, mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Familiennamen unterschreiben. Ein maschinenschriftliches Testament genügt den formalen Anforderungen nicht. Ein privatschriftliches Testament ist eine kostengünstige Möglichkeit, Ihren letzten Willen zu verfassen. Sie können das Testament zuhause aufbewahren, sie können es aber auch beim Amtsgericht hinterlegen, dann fallen geringe Kosten für die Hinterlegung an. Mit der Hinterlegung ist sichergestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben eröffnet wird. Am besten lässt man das Testament von einem Fachanwalt für Erbrecht auf unklare Formulierungen und fehlende Inhalte überprüfen.

      Beispiel für ein eigenhändiges Testament

      Mein Testament

      (1) Ich, Anneliese Meier, geb. am 15.5.1936, wohnhaft in der Nachlassstr. 68, 60596 Frankfurt, treffe für den Fall meines Todes folgende Regelung:

      (2) Alle meine bisherigen Testamente hebe ich hiermit auf.

      (3) Als Alleinerben setze ich meinen Neffen Jens Meier, geb. am 25.12.1962, wohnhaft in der Musterstr. 18, 65933 Frankfurt, ein. Falls er vor mir verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, oder aus einem sonstigen Grund wegfällt, bestimme ich seine Tochter Lea Meier, geb. am 20.3.1990, zur Ersatzerbin.

      (4) Mein Auto vermache ich meinem Nachbarn Frank Hoof, wohnhaft in der Nachlassstr. 70, 60596 Frankfurt. Der Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder vermache ich aus meinem Geldvermögen einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro.

      (5) Den Rechtsanwalt Ernst Hirsch, Jurastr. 91, 65933 Frankfurt, ernenne ich hiermit zum Testamentsvollstrecker. Sollte Herr Hirsch als Testamentsvollstrecker, gleich aus welchem Grund, nicht zur Verfügung stehen, ernenne ich ersatzweise Herrn Martin Müller zum Testamentsvollstrecker. Sollte auch Herr Müller nicht zur Verfügung stehen, soll das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen/entfällt die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Vermächtnisse zu erfüllen, meinen Nachlass zu verkaufen und an meinen Erben nach Abzug aller Kosten, Steuern und seiner Vergütung auszukehren. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung i. H. v. … Euro / X % des Bruttonachlasses.

      (6) Frankfurt am Main, den 01. März 2022 Anneliese Meier

      Zusätzliche Erklärungen

      (1) Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre aktuelle Adresse an.

      (2) Ältere Testamente werden durch jüngere aufgehoben; Ein ausdrücklicher Widerruf ist aber immer zur Klarstellung sinnvoll.

      (3) Bestimmen Sie, wer Erbe sein soll (für den Fall des vorzeitigen Ablebens, der Erbausschlagung oder Wegfalls aus sonstigen Gründen unbedingt einen Ersatzerben angeben).

      (4) Wer soll ein Vermächtnis bekommen und in welcher Höhe bzw. welchen Gegenstand? Hier können Sie zusätzlich bestimmen, wann das Vermächtnis fällig wird und was geschehen soll, wenn der Vermächtnisgegenstand zum Stichtag Ihres Todes nicht mehr in Ihrem Eigentum ist, wenn Sie also beispielsweise das Auto verkauft haben.

      (5) Soll es einen Testamentsvollstrecker geben, zum Beispiel um Streit unter Ihren Erben zu vermeiden? Wenn ja, denken Sie an die Vergütungsregelung und legen Sie die Aufgaben des Testamentsvollstreckers fest. Wenn Sie keine Person bestellen, bestimmt das Nachlassgericht eine geeignete Person. Wenn die Stiftung die Testamentsvollstreckung kostenlos vornehmen soll, muss die Stiftung als Erbe eingesetzt werden. Wir würden in diesem Fall das Erbe entsprechend Ihren Weisungen verwalten und aufteilen.

      (6) Unterschreiben Sie Ihr Testament mit Ort, Datum, Vor- und Familiennamen.

      Neben dem eigenhändigen Testament gibt es das öffentliche Testament. Es wird vor einem Notar mit einer notariellen Urkunde errichtet. Die notarielle Urkunde ist die Niederschrift des eigenen Willens, den Sie abschließend genehmigen und unterschreiben. Ein großer Vorteil des öffentlichen Testaments besteht darin, dass es schon mit 16 Jahren verfasst werden kann. Außerdem ist es weniger leicht anfechtbar, da der Notar durch seine Beratung dafür sorgt, dass die Formulierungen eindeutig sind. Der Notar kümmert sich zudem um die Hinterlegung des Testaments beim zuständigen Nachlassgericht und lässt es im Zentralen Testamentsregister registrieren.

      Die Erstellung eines notariellen Testaments ist mit Kosten verbunden, über deren Höhe Sie sich jederzeit vorab kostenfrei bei dem Notar Ihres Vertrauens erkundigen können. Liegt ein notarielles Testament vor, benötigen die Erben keinen Erbschein.

      Sie haben auch die Möglichkeit, gemeinsam mit Ihrem Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner (gemeinschaftliches Testament) oder auch mit anderen Personen, zum Beispiel Ihren Kindern, zusammen zu testieren (Erbvertrag). Ein Erbvertrag ist auch dann sinnvoll, wenn Sie in Ihrem letzten Willen gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbaren möchten, zum Beispiel eine Unternehmensnachfolge regeln wollen. Ihr Testament kann auch ganz individuell, angepasst an Ihre Lebensumstände verfasst werden. So kann etwa speziell für Familien mit Kindern mit Behinderung zur Versorgung des Kindes mit Behinderung testiert werden.

      Unabhängig von der gewählten Form können Sie Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge können nur zwischen den Parteien einvernehmlich geändert werden. Aber Achtung, wenn die Testamente nicht öffentlich hinterlegt sind, bleiben Sie eventuell zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung unauffindbar. Sinnvoll ist es, Ihr Testament von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob es noch Ihren aktuellen Wünschen und Ihrer aktuellen Lebenssituation entspricht.

      Welche Grenzen hat ein Testament? Der Pflichtteil.

      Mit einem Testament wird – wie oben erwähnt – die gesetzliche Erbfolge geändert. Dabei gibt es jedoch Grenzen.

      Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihre Kinder oder Ihre Eltern – sollten Sie keine Kinder oder Enkel haben – können Sie nicht vollständig enterben. Diesen Personen steht ein Pflichtteil zu, der 50% des gesetzlichen Erbteils beträgt.

      Ein Pflichtteil muss in Geld ausbezahlt werden und innerhalb von 3 Jahren, nachdem der Pflichtteilbegünstigte vom Erbfall erfahren hat, geltend gemacht werden.

      Die Erbschaftssteuer

      Müssen alle Erben Steuer zahlen?

      Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad der Erben und Vermächtnisnehmer zum Erblasser sowie vom Wert der Erbschaft oder des Vermächtnisses ab. Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge beim Finanzamt. Alles was darüber hinausgeht, muss mit den individuellen Steuersätzen versteuert werden.

      Gemeinnützige Organisationen, wie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder, sind – im Falle des Erbens – von der Erbschaftssteuer und – im Falles des Vermächtnisses – von der Schenkungssteuer befreit, das heißt, das Erbe oder Vermächtnis kommt zu 100% an.

      Wie kann ich die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder testamentarisch unterstützen?

      Als Erbe

      Wenn Sie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder als Erbe einsetzen, geht Ihr Vermögen im Ganzen (einschließlich der Schulden) auf die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder über. Die Frankfurter Stiftung verdankt zum Beispiel die finanziellen Mittel zur Errichtung ihres Forschungshauses der Einsetzung als Erbin von Frau Dr. Petra Joh. Die Einsetzung als Erbe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Sie keine (nahen) Verwandten haben.

      Wenn Sie (entfernteren) Familienangehörigen bestimmte finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, können Sie diese(n) Person(en) im Rahmen eines Vermächtnisses privilegieren. Dies lässt sich im Testament sehr gut mit einer Bestellung eines Erben verbinden und die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder würde dann die Verpflichtungen gegenüber Ihren Vermächtnisnehmern erfüllen. Dies haben wir in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen zur Zufriedenheit aller getan.

      Die folgende Formulierung würde dieses Ziel erreichen:
      „Ich setze die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder zu meinem Alleinerben ein.“

      Als Miterbe

      Wenn Sie nahe Angehörige haben und die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder auch als Erbin einsetzen wollen, dann können Sie das tun, indem Sie die Stiftung für krebskranke Kinder als ein Erbe neben den anderen Erben einsetzen.
      Es ist zusätzlich möglich, die Frankfurter Stiftung zur Testamentsvollstreckerin zu bestellen. Wir würden in diesem Fall das Erbe entsprechend Ihren Weisungen verwalten und aufteilen.

      Formulierungsbeispiel:
      „Ich setzte meine Kinder [Marie und Johannes] und die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder zu Miterben zu gleichen Teilen (oder in einem festzulegenden prozentualen Verhältnis) ein“. [Die Frankfurter Stiftung wird bis zum Erreichen des 20igsten Lebensjahres meiner Kinder als Testamentsvollstreckerin bestellt.]

      Als Vermächtnisnehmer

      Mit der Einsetzung als Vermächtnisnehmer unterstützen Sie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder durch Zuweisung eines oder mehrere Gegenstände oder eines definierten Teils Ihres Vermögens. Die Einsetzung als Vermächtnisnehmer ist also immer ein „Weniger“ als die Einsetzung als Erbe, da nicht eine umfassende Rechtsposition übertragen wird, sondern definierte Wirtschaftsgüter.

      Beispielhafte Formulierung:
      „Ich setzte meinen Sohn [Jan] zu meinem Alleinerben ein. Die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder erhält ein Vermächtnis in Höhe von 10 % des zum Stichtag meines Todes noch vorhandenen Bar- und Wertpapiervermögens. / mein Haus in der Müllerstraße zu Alleineigentum.“

      Naturgemäß können wir hier nur erste Anregungen geben. Wir empfehlen, gerade bei größeren Vermögen, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen oder einen Notar mit der Beratung und dem Entwurf Ihres Testaments zu beauftragen. Für welchen Weg Sie sich auch immer entscheiden, wir sind Ihnen zu tiefstem Dank verpflichtet, wenn Sie die Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder testamentarisch unterstützen. Und zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen – wir haben mit allen Wegen, die einem Erblasser offenstehen, umfangreiche Erfahrungen.

      Eine testamentarische Verfügung zugunsten der Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder hat nicht zuletzt auch den Vorteil, dass eine solche im Falle der Einsetzung als Erbe erbschaftssteuerfrei wäre. Ihr Vermögen kommt also in vollem Umfang und ohne Steuerabzug der Forschung gegen Krebs bei Kindern zu Gute.

      Wie können Sie unsere Arbeit schon jetzt unterstützen?

      Eine komplette Übersicht der Möglichkeiten finden Sie unter folgendem Button

      Das Spendenkonto der Stiftung
      Frankfurter Sparkasse
      IBAN DE43 5005 0201 1245 6354 40

      Spendenübersicht

      How to reach us?

      Do you have questions about wills, legacies, or endowments? Or would you like to learn more about our work? Please do not hesitate to contact us. We are here to support you with advice and assistance.

      Contact

      Eva-Maria Hehlert

      Estate administration

      Marcus Klüssendorf

      Managing Director

      Contact form

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        Contact

        Frankfurt Foundation
        for children with cancer
        Komturstraße 3a
        60528 Frankfurt

        Phone +49 (0)69 678665-0
        Fax +49 (0)69 678665-94

        info@kinderkrebsstiftung-frankfurt.de

        Donation account

        Frankfurter Sparkasse 1822
        IBAN: DE43 5005 0201 1245 6354 40
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